Allgemeine Bedingungen


1.   Geltung der Allgemeinen Bedingungen und Abweichungen

a) 
     
Die Punkte der nachstehend angeführten allgemeinen Bedingungen gelten nur, wenn nicht im vorstehenden Angebot anders spezifiziert.
b)

Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom TBP ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
c)

Enthält eine Auftragsbestätigung des TBP Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.


2.   Angebote und Nebenabreden

a)  

Änderungen der Art und des oben be­schriebenen Umfanges sowie Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

b)

Angaben in Angebotsunterlagen - wie z.B. Ab­bildungen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts- und Leistungs­angaben - sind, soweit sie nicht ausdrücklich als ver­bindlich bezeichnet sind, nur annähernd maßgebend.

c)


Die Vereinbarung von Planungs- und Entwurfs­leistungen einer­seits und Leistungen, die mit der Erstellung und/oder dem Betrieb der Anlage zusam­men­hän­gen (Überwachungs­leistungen), anderer­seits sind als recht­lich selb­ständige Verträge anzusehen.


3.   Änderungen der Leistung

Das TBP ist berechtigt kleinere oder eilige Entwurfs­änderungen, die sich im Zuge der Planung als not­wendig oder sachdienlich erweisen, auch ohne vor­herige Zu­stimmung des Auftraggebers vorzunehmen.


4.   Angaben und Leistungen

a)

     
Der Auftraggeber wird die vereinbarten Angaben sowie weitere vom TBP gewünschte Angaben rechtzeitig machen. Er wird ihm auch unaufgefordert alle Tat­sachen und Daten mitteilen, die für die Durch­führung der Leistung nützlich sind.
b)


Der Auftraggeber wird auch die ihm vertraglich obliegenden Leistungen - z.B. Beschaffung von Plänen, Festlegung der Vergabeart, Zusammenstellung von Unter­lagen zur Einholung von Genehmigungen, usw. - rechtzeitig erbringen.
c)


Ist im Vertrag die Verwendung von auf­trag­geberspezifischen Standards (z.B. Firmen­standards) oder im europäischen Raum nicht gebräuchlichen Normen fest­gelegt, so hat der Auftraggeber diese in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
d)




Technische, Polizei- Bau- oder sonstige Vorschriften, die nicht auch am Sitz des TBP gelten, hat der Auftraggeber dem TBP rechtzeitig in vollem Wortlaut zugänglich zu machen, soweit sie für die Planung und Aufstellung der Anlage von Bedeutung sind. Der Auftraggeber stellt das TBP von den Folgen der Nichtbeachtung solcher Vor­schriften, dessen Bekanntgabe der Auftrag­geber versäumt hat, frei. 


5.   Prüfung von Unterlagen

a)

     
Das TBP überprüft die Angaben und Unter­lagen, die ihm vom Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung übermittelt worden sind, nur insoweit, als dies besonders ver­einbart ist. Eine Haftung für seine Überprüfung übernimmt das TBP nur, sofern dies vertraglich ausdrücklich festgelegt ist.
b) Der Auftraggeber wird auf Wunsch des TBP dessen Vorarbeit oder Teile der Leistung - Entwurfszeich­nungen, Berichte, usw. - schriftlich so rechtzeitig abnehmen, dass die weitere Arbeit des TBP dadurch nicht verzögert wird.


6.    Behördliche Genehmigung

Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen.


7.   Ausschreibungen

Hat das TBP auch die Durchführung von Ausschreibun­gen übernommen, so handelt es im Namen und auf Rechnung des Auftrag­gebers.
Das TBP wird hierbei als Sachwalter des Auftraggebers tätig und darf keine Interessen Dritter oder Lieferer vertreten.


8.   Sachverständige

Das TBP ist berechtigt, im üblichen Umfang Sachverständige einzuschalten.


9.  Verwendung der Leistung; Geheimhaltung

a)  
   
Der Auftraggeber darf die Leistung, insbesondere Pläne, Berechnungen und sonstige Unterlagen nur für die Anlage verwenden.
b)


Pläne, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen und dgl. des TBP sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des TBP zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung durch Dritte oder den Auftrag­geber selbst.
c)






Der Auftraggeber wird die Leistung nur einer begrenz­ten Zahl von Mitarbeitern (einschließlich Unterlieferer / Nachunternehmer) zur Kenntnis geben. Er ver­pflichtet sich zur Geheimhaltung und wird diese Verpflichtung auch seinen Mit­arbeitern auferlegen. Dritten darf die Leistung nur zur Erstellung der Anlage übergeben werden. Ihnen und ihren Mit­arbeitern ist die gleiche Geheimhaltung auf­zuerlegen. Sofern die Dritten als Wett­bewerber des TBP auf dem Gebiet tätig sind, auf das sich die Lieferung bezieht, bedarf die Übergabe der vor­herigen Zustimmung des TBP. Das gilt auch für die Zeit nach Vertragende.
d)





Das TBP verpflichtet sich, sowohl ihm vom Auftrag­geber anvertraute Unterlagen als auch ihm von diesen vermittelte Kenntnisse (Know-how) geheim zu halten, und zwar auch für die Zeit nach Vertragende. Es er­greift alle zur Geheimhaltung erforder­lichen Vorsichts­maßnahmen. Er wird insbesondere auch seine Mitarbeiter zu Geheim­haltung verpflichten und ihnen jeglichen Missbrauch verbieten. Das TBP darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers Dritten die Unterlagen oder das Know-how offenbaren.


10.  Besichtigung und Veröffentlichung

a)  
 

Dem TBP wird gestattet, die aufgrund der Leistung erstellten Anlagen nach Absprache mit dem Auftraggeber in dessen Unternehmen zu besichtigen und sie seinen Interessenten zu zeigen, sofern nicht wichtige Interessen des Auftraggebers dem Entgegenstehen.
b)


Das TBP ist berechtigt, Veröffent­lichungen ein­schließlich Fotografien bezüglich der Anlage vorzu­nehmen, sofern die vorherige Zustimmung des Auftrag­gebers vorliegt, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf.


11.  Fertigstellungsfristen

11.1. Terminplan
Die Fertigstellungsfrist beginnt nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. und nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung.
Die Fertigstellungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistung fertiggestellt und die Fertigstellung mitgeteilt ist. Die Fertigstellung verlängert sich angemessen bei Arbeits­kämpfen wie Streik und Aussperrung und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Verantwortungs­bereiches des TBP liegen, gleichviel, ob bei ihm, einem Unterauf­tragnehmer oder einem Sachver­ständigen aufgetreten, soweit solche Hindernisse auf die Fertig­stellung oder Ablieferung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Die vorbe­zeichneten Hindernisse sind auch dann vom TBP nicht zu ver­treten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges ent­stehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird das TBP dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.

11.2. Kündigung
Befindet sich das TBP in Verzug und gewährt ihm der Auftraggeber eine ange­messene Nachfrist mit der aus­drücklichen Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf dieser Frist kündigen werde, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftrag­geber zur sofortigen Kündigung berechtigt.


12.  Vergütungen

12.1. Mehrkosten
Mehrkosten, die durch auf Verlangen des Auftrag­gebers durchgeführte Änderungen der Leistung eintreten, sind vom Auftrag­geber zu tragen. Das gleiche gilt für Mehr­leistungen des TBP für von ihm nicht zu vertretende Verzögerungen in der Fertig­stellung seiner Ingenieurleistung oder Teile derselben.

12.2. Planungsunterbrechung
Die genannten Pauschalsummen bzw. die für Teile der Leistung angegebenen Pauschal­summen gelten bei durch­gehendem Planungs­ablauf gemäß Terminplan. Bei durch den Auftraggeber verursachten Planungs­verzögerungen werden

ab 6 Monate 5 % der Pauschalsumme
ab 12 Monate 10 % der Pauschalsumme

in Rechnung gestellt.

12.3. Zurückbehalten und Aufrechnung
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen etwaiger vom TBP bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft.

12.4. Zessionsverbot
In "Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufs­bedingungen" unserer Kunden ausge­sprochene Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zession von Forderungen betreffen­den Vertragsbedingungen, gelten als nicht geschrieben!


13.  Gegenseitiges Aufrechnungsverbot 

Es wird festgehalten, dass sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer nicht berechtigt sind, Leistungen oder Kosten wie auch immer geartet, die ihm aus diesem Angebot erwachsen, der jeweils anderen Partei entgegenzuverrechnen, indem er dafür andere, parallellaufende, bereits vergangene, oder nicht abgeschlossene Aufträge, Arbeiten oder Projekte, heranzieht.


14.  Haftung für Mängel

14.1. Nachbesserung
Für Mängel der Leistung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet das TBP zunächst dadurch, dass es die fehlerhafte Leistung auf seine Kosten ausbessert oder neu erbringt. Die Feststellung solcher Mängel ist dem TBP unverzüglich schriftlich zu melden. Werden Art und Umfang der Leistung auf Anfordern des Auftraggebers gegen den Einspruch des TBP geändert, dann wird für die aus der Änderung entstehenden Mängel nicht gehaftet.

14.2. Haftung
Wir haften für die Richtigkeit der Arbeiten in der Form, dass wir Ihnen alle direkten Schäden (Personen-, Sach- und Vermögensschäden, ausgenommen indirekte Schäden oder Folgeschäden jeglicher Art), die Ihnen nachweislich durch unser Verschulden entstanden sind, sofern im Rahmen unserer Planungshaftpflichtversicherung, gem. der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von befugten Technischen Büros (AHTB), Pol.Nr. 2/81/39226833, der Generali Versicherung AG gedeckt, ersetzen.

14.3. Überwachungsfehler

a)  

 

Wegen eines Fehlers bei Überwachungs­leistungen des TBP (z.B. Prüfung von Unterlagen, Abnahme oder Überwachung von Leistungen Dritter) haftet das TBP nur für eigene grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner leitenden Angestellten und nur für unmittelbare Schäden an der aufgrund der Planung errichteten Anlage.

b)




 

Hat das TBP die Durchführung der ihm obliegenden Überwachungsleistung mit Zustimmung des Auftrag­gebers einem Dritten übertragen, dann haftet es für Verschulden dieses Dritten nur, wenn es bei seiner Auswahl die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in gröblicher Weise außer Acht gelassen hat. Die Haftung des TBP für Fehler bei Über­wachungs­leistungen ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die zu über­wachenden Arbeiten ohne Einverständnis des TBP an einen Dritten vergeben hat. Das TBP haftet für man­gelnde Prüfung und Überwachung darüber hinaus nur, soweit der Auftraggeber vom ausführenden Dritten Er­satz des entstandenen Schadens nicht erlangen kann.
c)



Das TBP haftet im Übrigen nur für Fehler, die es bei zumutbarer Prüfung erkennen hätte müssen und die es nicht gerügt hat. Es haftet nicht, soweit es Fehler er­kannt und gegenüber dem ausführenden Dritten gerügt oder den Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht hat oder der Fehler dem Auftraggeber ohnehin bekannt war.

d) 




Handelt es sich bei den Überwachungs­leistungen des TBP um die Überwachung von Montage oder Inbetrieb­nahme der Anlage, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Montage­versicherung unter namentlicher Mitver­sicherung des TBP abzuschließen; der Auftraggeber hat das TBP von allen durch die Versicherung nicht gedeckten Ansprüchen freizustellen. Wird keine Versicherung abgeschlossen, so hat der Auftraggeber das TBP von allen Ansprüchen freizustellen.


14.4. Kostenvoranschlag und Rechnungsprüfung

a)  


Hat sich das TBP zur Erstellung von ins Einzelne gehenden Kostenvoranschlägen verpflichtet, so haftet es nur insoweit, als es in diesen Anschlägen wesentliche, zur Erstellung der Anlage erforderliche Gegenstände und Leistungen schuldhaft nicht angeführt hat.

b)

Das TBP haftet nicht für die Richtigkeit der Preisan­sätze und Berechnungen, die ihm vom Anbieter der Anlagenteile genannt worden sind.
c)




Ist das TBP zur Prüfung von Rechnungen des Lieferers der Anlage verpflichtet, so prüft es lediglich, ob die in den Rechnungen enthaltenen Preise vertrags­mäßig sind und, sofern keine bestimmten Preise vereinbart waren, ob sie nicht unbillig sind. Versäumt das TBP, Differenzen dem Auftraggeber anzuzeigen, so haftet es hier­für nur subsidiär, wenn feststeht, dass die Realisie­rung der Primärhaftung seitens des Lieferers nicht möglich ist.


14.5. Sachverständige
Für die Folgen der Fehler von im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers bestellten Sachver­ständigen haftet das TBP nicht. Für von ihm selbst hinzu­gezogene Sach­verständige haftet es nur, sofern es bei ihrer Auswahl die erforderliche Sorgfalt in gröblicher Weise außer Acht gelassen hat.

14.6. Haftungsbeschränkungen und Ausschluss sonstiger Haftung des Auftragnehmers
Alle in diesem Angebot nicht geregelten Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, z.B. solche, die nicht auf Verzug oder Mängel der Ingenieurleistung beruhen, sondern auf der Verletzung von Neben­pflichten o.ä., sind ausgeschlossen, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen sie geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen einer unerlaubten Handlung des TBP.


15.  Erfindungen, Schutzrechte

15.1. Verbesserungen und Erfindungen des TBP

a) 

Urheber- und Erfinderrechte, die in der Leistung verkörpert sind, stehen im Eigentum des TBP und werden nicht auf den Auftraggeber übertragen.
b)

Verfahrensschutzrechte des TBP und sonstige Schutzrechte, die in der Leistung verkörpert sind, kann der Auftraggeber gemäß noch zu treffender Verein­barungen nutzen.

15.2. Schutzrechtsverletzungen
Das TBP versichert nach bestem Wissen, keine Kenntnis von der Leistung entgegen­stehenden Schutzrechten Dritter zu haben. Für die Verletzung von Schutzrechten Dritter hat es nicht einzustehen.


16.  Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1. Erfüllungsort
Sofern sich der Erfüllungsort nicht aus der Art der Leistung ergibt, ist der Sitz des TBP Erfüllungsort.

16.2. Gerichtsstand
Entscheidung von einem ordentlichen Gericht am Sitz des TBP oder Aner­kennung von Schiedsgericht­ent­scheidungen, wobei der Schiedsrichter von beiden Parteien gemeinsam benannt wird.

 

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